Schulordnung

SCHULORDNUNG

(Verordnung der Bundesministerin):
Oktober 2010

§1:
(1): Die Schüler/innen haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.

(2): Die Schüler/innen haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.


§ 2:
(1): Die Schüler/innen haben sich vor Beginn des Unterrichts sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler/innen beginnt 15 Minuten vor Beginn.

(2): Der Schüler/Die Schülerin hat regelmäßig teilzunehmen:
a) am Unterricht der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen
b) am Förderunterricht
c) an den unverbindlichen Übungen, für die er/sie angemeldet ist
d) an den Schulveranstaltungen
e) an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die er/sie angemeldet ist

(4): Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen dürfen die Schüler/innen das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung der aufsichtsführenden Lehrerin oder der Schulleiterin verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen.

(5): Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schüler/die Schülerin die Schulliegenschaft unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.

§ 3:
(1): Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht, zu einer Schulveranstaltung etc. hat der/die Schüler/in dem/r Lehrer/in  den Grund seiner/ihrer Verspätung anzugeben.

(3): Das verspätete Eintreffen des Schülers, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen.


§ 4:
(1): Die Schüler haben am Unterricht etc. in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.

(2): Die Schüler haben die notwendeigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.

(3): Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.

(4): Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen von den Schülern/innen nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem/r Lehrer/in  auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichts etc. dem/r Schüler/in zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt. Sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur den Erziehungsberechtigten ausgefolgt werden.


§ 5:
Die Schüler/innen sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein/e Schüler/in die Sicherheitsvorschriften, ist er/sie nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist der/die Schüler/in, wie oben angekündigt, auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem der/die Schüler/in unentschuldigt fernbleibt.


§ 6:
(1): Schüler/innen, Lehrer/innen, sonstige Bedienstete der Schule sowie Personen, die mit der Beaufsichtigung betraut sind, sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich der Schulleiterin zu melden.

(2): In der Schule sind jene Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um im Katastrophenfall eine Gefährdung der Schüler möglichst zu verhindern. Entsprechende Übungen für den Ernstfall sind jährlich mindestens einmal durchzuführen.


§ 7:
Die Erziehungsberechtigten haben die Schulleiterin im Falle einer Erkrankung des/r Schülers/in oder eines Hausangehörigen des/r Schülers/in an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hiervon zu verständigen oder verständigen zu lassen.


§ 8:
(1): Folgende Erziehungsmittel sind anzuwenden:
a) bei positivem Verhalten des/r Schülers/in:
- Ermutigung
- Anerkennung
- Lob
- Dank
b) bei einem Fehlverhalten des/r Schüler/in:
- Aufforderung
- Zurechtweisung
- Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten
- beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem/r Schüler/in
- beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten
- Verwarnung
Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer/von der Lehrerin und von der Schulleiterin, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz angewendet werden.

(2): Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des/r Schüler/s/in stehen. Sie sollen dem/r Schüler/in einsichtig sein und eine die Erziehung des/r Schüler/s/in fördernde Wirkung haben.

§ 9:
(1): Der Genuss alkoholischer Getränke ist den Schülern untersagt.

(2): Das Rauchen ist den Schülern untersagt.


§ 10:
Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Wohnadresse, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die den/die Schüler/in betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden.