Trendsportgeräte im Straßenverkehr

Aus gegebenem Anlass: Viele Kinder werden beobachtet, die alleine mit Fahrgeräten unterwegs sind und sich so verhalten, dass Lebensgefahr besteht. ELTERNVERANTWORTUNG!!!!!

 

Inlineskates und Rollschuhe:

  • Unter 12 Jahren NUR unter Aufsicht einer zumindest 16-jährigen Person!
  • Ab 10 Jahren:  MIT Radfahrausweis alleine erlaubt
  • Auf Radfahranlagen, , auf Gehsteigen, Gehwegen, in Wohnstraßen und Fußgängerzonen, …, wenn sie keine oder geringe Neigung aufweisen
  • Gehsteig: Verhalten wie Fußgänger
  • Radweg: Verhalten wie Radfahrer
  • Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden
  • NICHT auf der Fahrbahn in Längsrichtung
  • NICHT auf den Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebiets
 
Scooter, Tretroller: Ab 1.4.2019 dürfen Kinder Scooter und Roller bereits ab dem 8. Lebensjahr benutzen.
  • Fahren darf man auf Gehsteig und Gehweg, in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und Begegnungszonen - bei letzteren nur am Gehsteig.
  • Auch auf gemischten Geh- und Radwegen ist eine Benützung erlaubt.
  • Besondere Vorsicht beim Überqueren von Fahrbahnen!

Skateboards, Kinderfahrräder:

  • Unter 12 Jahren NUR unter Aufsicht einer zumindest 16-jährigen Person!
  • Ab 10 Jahren:  MIT Radfahrausweis alleine erlaubt
  • Auf Gehsteigen und Gehwegen, in Fußgängerzonen, auf Wohnstraßen, wenn dadurch weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgänger behindert oder gefährdet werden
  • Skateboards: Gehsteige und Gehwege nur dann, wenn die Geräte nicht auf die Fahrbahn gelangen können
  • Spielstraßen nur bei keiner oder geringer Neigung
  • Sidewalker und Kinderfahrräder  mit Felgendurchmesser außen max.300 mm: NICHT auf Gehsteigen!

  

Wir ersuchen Sie, diese Regeln mit Ihren Kindern zu besprechen und einzuhalten.

 

Die Lehrerinnen und die Direktion

 

Asten, im Oktober 2018